Allgemeine

Geschäftsbedingungen

AGB Rosa Stangerl (R) München

1. Geltungsbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die Buchung, mietweise Überlassung von Veranstaltungstechnik und ausgewiesen Posten der Firma Veranstalter Baumgartner (nachfolgend  Rosa Stangerl München genannt) - zur Durchführung von Veranstaltungen wie  Jubiläum, Hochzeiten, Geburtstage und öffentliche sowie private Veranstaltungen  für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen von  Veranstalter Baumgartner.

2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Geräte, Veranstaltungsausrüstung und Eigentum  bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Veranstalter Baumgartner, 

3. Geschäftsbedingungen des Kunden finden  Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

2. Vertragsabschluss,-partner,Haftung,Verjährung

1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags des Kunden an Veranstalter Baumgartner zustande; diese sind die Vertragspartner.

2. Ist der Kunde / Besteller nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vertreter oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern Veranstalter Baumgartner eine entsprechende Erklärung des Auftraggebers vorliegt. Der Veranstalter haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Veranstalter die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Veranstalters beruhen. Einer Pflichtverletzung von Veranstalter Baumgartner steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Veranstalters auftreten, wird dieer bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, dem Veranstalter rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen. Alle Ansprüche gegen Veranstalter Baumgartner verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters beruhen.

3. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

  1. Veranstalter Baumgartner ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und in Auftrag gegebenen zugesagten Leistungen zu erbringen.
    2. Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen vereinbarten bzw. üblichen Preise von Veranstalter Baumgartner zu zahlen. Dies gilt auch für von ihm veranlasste Leistungen und Auslagen  wie Kopie Kosten, Werbekosten, Fahrtkosten, Leihgebühr von Technik, Stundensatz usw.insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechteverwertungsgesellschaften (z.B. GEMA).
    3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer  Ust )aus. 
  2. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung vier Monate und erhöht sich der von der Veranstalter Baumgartner allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 5% erhöht werden.
    4. Rechnungen des Veranstalters Baumgartner ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. 

5. Veranstalter Baumgartner ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist Veranstalter Baumgartner berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8% bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Veranstalter Baumgartner bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Veranstalter Baumgartner ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können mündlich oder schriftlich vereinbart werden. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Veranstalters Baumgartner aufrechnen oder mindern.

 

 

4. Rücktritt des Kunden (Stornierung)

1. Ein kostenfreier Rücktritt des Kunden von dem mit Veranstalter Baumgartner geschlossenen mündlichen oder schriftlichen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung von Veranstalter Baumgartner. Erfolgt diese nicht, so sind in jedem Fall die vereinbarte  aus dem Vertrag sowie bei Dritten veranlasste Leistungen auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt und eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung von Veranstalter Baumgartner zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht. 

2. Sofern zwischen Veranstalter und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche von Veranstalter Baumgartner auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber Veranstalter Baumgartner  ausübt, sofern nicht ein Fall gemäß Nummer 1 Satz 3 vorliegt. 

3. Tritt der Kunde erst zwischen 1 Woche vor oder erst am Veranstaltungstermin zurück, ist Veranstalter Baumgartner berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten  Preis 35% der entgangenen Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70%.

4. Die Berechnung erfolgt nach: Aufwands des Veranstalters  des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt wurde.


5. Aufwendungen sind durch Nummern berücksichtigt. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

 

5. Rücktritt durch Veranstalter Baumgartner

1. Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist Veranstalter Baumgartner in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsterminen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage von Veranstalter Baumgartner auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.

2. Wird eine vereinbarte oder oben gemäße Klausel III Nr. 5 verlangte Vorauszahlung nicht geleistet, so ist Veranstalter Baumgartner ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Zudem dieser ein Inkasso Unternehmen zur Eintreibung seiner Forderungen beauftragen kann.

3. Ferner ist Veranstalter Baumgartner berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt oder andere von Veranstalter Baumgartner nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen; Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. des Kunden oder Zwecks, gebucht werden; Veranstalter Baumgartner begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen vom Veranstalter in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich von Veranstalter Baumgartner zuzurechnen ist oder aber ein Verstoß gegen Klausel I Nr. 2 vorliegt.

4. Bei berechtigtem Rücktritt von Veranstalter Baumgartner entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

6. Vertragliche Vereinbarungen

 

1. Wurde mündlich oder schriftlich bei Neukundenaufträge auf Anzahlung vor Auftragsbeginn seitens von Veranstalter Baumgartner hingewiesen, so verpflichtet sich der Kunde 80 % der Gesamtsumme anzuzahlen.


2. Der Kunde verpflichtet sich die gesetzliche Umsatzsteuer zu tragen. zzgl. der Gesamtrechnung ohne Skonto zu begleichen.
3. Im Fall bei Zahlungsverzug des Kunden behält sich Veranstalter Baumgartner vor diesen schriftlich anzumahnen und bei offenen Forderungen eine Inkassofirma zur Eintreibung zu beauftragen. Sämtliche Kosten sind vom Kunden zu begleichen.

4. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt Veranstalter Baumgartner diesen Abweichungen zu, so kann der Veranstalter die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, Veranstalter Baumgartner trifft ein Verschulden.

 

7. Technische Anschlüsse

1. Soweit Veranstalter Baumgartner für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt Veranstalter Baumgartner von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes vom Veranstalter  bedarf deren schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen vom Veranstalter Baumgartner gehen zu Lasten des Kunden, soweit der Veranstalter diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf der Kunde Veranstalter Baumgartner nicht  berechnen.


 

8. Verlust oder Beschädigung angemieteter Sachen, Technik

1. Angemietete Geräte und  Sachen- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen Der Veranstalter übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Veranstalters . Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.

2. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann Veranstalter Baumgartner  für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

9. Haftung des Kunden für Schäden

1. Sofern der Kunde Unternehmer oder privater Geschäftspartner ist, haftet er für alle Schäden von Veranstalter Baumgartner mitgebrachten Firmeneigentum, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.


 

2. Veranstalter Baumgartner kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

 

10. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

    2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Landeshauptstadt München.

    3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist ebenfalls Sitz in München. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand ebenfalls München.

 

4. Es gilt deutsches Recht. 

5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

 

Stand: Januar 2019

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